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Verordnung des BMDV über den gewerblichen Betrieb von UAS in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht klassifiziert sind.

Verordnung des BMDV über den gewerblichen Betrieb von UAS in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht klassifiziert sind.

Janny Wilke |

"Quelle: proflycenter.com"

Berufspiloten, die den Langstreckenpilotenschein A2 absolviert haben, sollten sich ab dem 03.01.2022 mit der Verordnung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Verkehr vertraut machen!

Bisher durften Flüge mit Drohnen ohne CE-Klassifizierung (C2) in der Unterkategorie A2 nur in einem Abstand von 50 Metern zu Personen durchgeführt werden. Mit Drohnen, die über eine C2-Klassifizierung verfügen, können Flüge in kürzerer Entfernung durchgeführt werden – bis zu 5 Meter zu Personen im Langsamflugmodus. Das Problem ist, dass es derzeit keine zertifizierten Drohnen, also keine Drohnen der Klasse C2, auf dem Markt gibt.

Diese Ergänzung der Verordnung ermöglicht es kommerziellen Flügen mit Drohnen, die NICHT über eine C2-Klassifizierung verfügen, in der Nähe von Personen mit einer Mindestentfernung von 30 Metern zu fliegen. Steht ein Langsamflugmodus mit einer Höchstgeschwindigkeit von 3m/s zur Verfügung, ist es sogar möglich 5m nah an Personen zu fliegen!

Diese befristete Erlaubnis ist nur bis 31. August 2022 gültig

Das offizielle Dokument des BMDV finden Sie hier!