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Darf man Drohnen per Luftgewehr abwehren?

Darf man Drohnen per Luftgewehr abwehren?

Rosalie Romantico |

"Quelle: spiegel.de"

Manche Hobbypiloten fliegen gedankenlos über fremde Grundstücke oder spionieren Nachbarn aus. Unter welchen Umständen dürfen sich Betroffene wehren – und wie?

Drohnen nehmen mit geringem Aufwand Bilder aus der Luft auf. Sie bergen aber ein hohes Missbrauchspotenzial, da sie mühelos Zäune, Hecken und andere Einrichtungen überwinden, mit denen Menschen ihre Privatsphäre vor neugierigen Blicken zu schützen suchen.

Mittlerweile gab es bereits einige Vorfälle, bei denen Drohnenpiloten Nachbarn mit ihrem Flugmodell immer wieder belästigt oder über die eingebaute Kamera ausspioniert haben.

Welche Rechte stehen Betroffenen gegen einen gesetzeswidrig und rücksichtslos agierenden Drohnenpiloten zu? Um dies zu klären, hilft ein Blick auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen, mit denen sich deutsche Gerichte auseinandersetzen mussten.

Über den Gartenzaun

So bekam es das Amtsgericht Potsdam im Jahre 2015 mit einem Fall zu tun, in dem eine Frau bei sonnigem Wetter auf einer Liege im Garten ihres Lebensgefährten verweilte und plötzlich das surrende Motorengeräusch einer Drohne bemerkte, die nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege schwebte. Daraufhin begab sich die Frau auf die Straße vor dem Haus, wo sie auf drei Männer traf, von denen einer mit einer Fernbedienung hantierte – der Nachbar des Lebensgefährten. Auf Nachfrage gab der Eigentümer der Drohne preis, dass diese mit einer Kamera ausgestattet sei.

Der Grundstückseigentümer forderte den Nachbarn anschließend mithilfe eines Rechtsanwalts zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Drohnenpilot lehnte beides ab und behauptete, es habe sich nicht um seine Drohne gehandelt, da er immer ausreichenden Abstand zu Nachbargrundstücken einhalte. Es kam zur Klage vor dem Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13).

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Drohne vom Beklagten unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das Grundstück des Klägers gesteuert. Dies verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Lebensgefährtin. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht auf Privatsphäre. Demnach besitzt der Grundstückseigentümer das Recht auf einen höchstpersönlichen Rückzugsraum. Eine Beobachtung dieses höchstpersönlichen Bereichs – egal auf welche Weise – verletzt die Persönlichkeitsrechte der beobachteten Personen.

Zwar ist der Hobbypilot aufgrund der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit grundsätzlich befugt, sein Hobby auszuführen. Allerdings tritt nach Ansicht des Gerichts in dieser Konstellation das Interesse des Piloten hinter dem Interesse der Grundstücksbewohner auf Privatsphäre zurück. Dies sei schon deshalb der Fall, weil genug öffentliche Flächen existierten, über denen die Drohne geflogen werden könnte, ohne die Rechte Dritter zu beeinträchtigen.

Aufgrund der Rechtsverletzung wurde dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zudem hatte der Beklagte neben den gesamten Verfahrenskosten auch die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers für die Unterlassungsaufforderung zu tragen.

Feuer frei!
Zu drastischeren Verteidigungsmitteln griff ein Mann, der sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Riesa verantworten musste (Urteil vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19). Dieser schoss eine über seinem Grundstück schwebende Drohne kurzerhand mit einem Luftgewehr ab. Die Drohne im Wert von etwa 1500 Euro stürzte auf ein Garagendach und wurde dabei vollständig zerstört.

Der Eigentümer der Drohne und Nachbar des Schützen, der die Drohne nicht selbst steuerte, sondern einen Bekannten ans Steuer gelassen hatte, wollte die Zerstörung nicht auf sich sitzen lassen. Er stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und verklagte den Schützen gleichzeitig auf Schadensersatz.

Das Gericht sprach den Schützen frei und wies die zivilrechtliche Klage zurück. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt des Überflugs die beiden kleinen Töchter des Angeklagten im Garten des Grundstücks aufhielten. Auch die Ehefrau des Angeklagten trat zwischenzeitlich aus dem Haus, um den Hausmüll wegzubringen, und wurde dabei von der Drohne verfolgt. Der Schütze wollte die zu befürchtenden Videoaufnahmen seiner Familie nicht hinnehmen. Nachdem er durch lautes Rufen erfolglos versucht hatte, den Piloten zu vertreiben, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne mit zwei gezielten Schüssen vom Himmel. Für ihn war nicht erkennbar, wer die Drohne steuerte.

Das Gericht hielt die Verteidigungshandlung des Angeklagten für gerechtfertigt. Entscheidend ist der Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach darf eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für sich selbst oder einen anderen dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Die Gefahr lag nach Ansicht des Gerichts in der bereits eingetretenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Privatsphäre und in der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei hier mehrere auf dem Grundstück des Schützen befindliche Familienmitglieder betroffen waren.

Strafbarkeit des Fernpiloten
Hinzu trat der Umstand, dass sich der Drohnenpilot selbst durch das Aufzeichnen der Personen gemäß § 201a StGB strafbar gemacht hat. Demnach sind ungewollte Bildaufnahmen einer Person unter Strafe gestellt, wenn sich diese Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet und damit im höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigt wird. Ein wie in dem Fall durch hohe Hecken sichtgeschützter Garten zählt zu diesen besonders geschützten Räumen. Dabei muss es nicht zwingend zur Speicherung der Bildaufnahmen kommen. Es genügt, dass diese live übertragen werden.

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Das Gericht sah für den Schützen kein milderes, gleich geeignetes Mittel: Der Pilot war für ihn nicht auffindbar. Erfolgte Aufnahmen hätten bei Flucht des Piloten nicht vernichtet werden können. Der Einsatz eines Gartenschlauchs hätte die Drohne wohl ebenso zerstört, sodass es sich nicht um ein milderes Mittel gehandelt hätte. Auch der Umstand, dass sich die Drohne stets in einer Höhe von 5 bis 15 Metern befand, ließ mildere Mittel nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Insbesondere musste sich der Schütze nicht auf die bloße Flucht ins eigene Haus beschränken.

Auch der Schaden in Höhe von 1500 Euro, der dem Eigentümer der Drohne entstanden ist, tritt nach Auffassung des Gerichts innerhalb der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung hinter die Rechtsverletzungen zum Nachteil des Schützen und der übrigen Familienmitglieder zurück. Denn der Angeklagte und dessen Familie hätten sich durch die Einfriedung des Grundstücks erkennbar gegen Einblicke von außen schützen wollen, sodass sie einen Eingriff in den derart privaten Lebensbereich nicht hinnehmen müssten.

Der Schütze konnte den Gerichtssaal ohne Strafe verlassen, auch die zivilrechtliche Schadensersatzklage wurde abgewiesen. Der Drohnen-Eigentümer musste für seinen Schaden selbst aufkommen.

Kein Freibrief
Dieses Urteil stellt trotzdem keinen Freibrief zum Abschuss von Drohnen aus, denn folgende strenge Voraussetzungen müssen allesamt vorliegen:
  • Es muss eine Rechtsverletzung zulasten des Abschießenden oder ihm nahestehender Personen vorliegen. Im Falle von Drohnen wird es sich regelmäßig um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Bei Grundstücken, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind, dürfte allerdings schwer zu argumentieren sein.
  • Ein milderes Mittel zur Verteidigung darf nicht vorhanden sein oder nicht denselben Erfolg wie der Abschuss versprechen. Ein milderes Mittel wäre etwa das Rufen der Polizei. Allerdings dürfte es sich oftmals aufgrund der Zeit, die die Polizei zur Anfahrt benötigt, nicht um ein ebenso Erfolg versprechendes Mittel handeln. Denn dem Drohnenpiloten ist die Flucht jederzeit und innerhalb kürzester Zeit möglich, sodass dieser nicht mehr greifbar und eine Durchsetzung des eigenen Anspruchs unmöglich wäre.
  • Der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ungewollte Aufnahmen auf dem eigenen Grundstück stellt eine vergleichsweise schwerwiegende Gefahr dar. Nicht ohne Grund sind solche Aufnahmen auch unter Strafe gestellt. Im vorliegenden Fall trat erschwerend hinzu, dass sich auf dem Grundstück auch kleine Kinder aufhielten und Aufnahmen dieser zu befürchten waren. In solchen Fällen tritt der Wert der Drohne hinter die Gefahr für die Rechtsgüter der beeinträchtigten Personen zurück.
Neben den bereits erwähnten Rechtsverletzungen stellen unbefugte Aufnahmen von Personen auch immer eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Ein solcher Verstoß kann zusätzlich zu einem hohen Bußgeld führen.

Fazit
Belästigungen durch ungewollte Drohnenüberflüge oder Aufnahmen muss man keinesfalls hinnehmen. Grundstückseigentümer haben einen Unterlassungsanspruch, in besonderen Fällen kann sogar der Abschuss einer Drohne gerechtfertigt sein. Dennoch sollten Betroffene so drastische Mittel nicht vorschnell wählen, um sich nicht selbst strafbar zu machen beziehungsweise zivilrechtlichen Ansprüchen auszusetzen.

Ist der Drohnenpilot bekannt, sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Hilft dies nicht weiter, ist der Weg über den Unterlassungsanspruch zu empfehlen, der notfalls mit einem Rechtsanwalt und letztlich auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.